BFH - Urteil vom 12.12.2023
IX R 18/22
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 545
BB 2024, 597
NWB 2024, 702
StX 2024, 162
BB 2024, 670
BBK 2024, 295
DStRE 2024, 374
ZfIR 2024, 177
StuB 2024, 276
EStB 2024, 134
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 217/21

Versteuerung des Entgelts für die Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Flächen zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur jeweils bei Zufluss oder verteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen IX R 18/22

DRsp Nr. 2024/2970

Versteuerung des Entgelts für die Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Flächen zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur jeweils bei Zufluss oder verteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände --gegebenenfalls im Wege einer Schätzung-- zumindest bestimmbar sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 09.11.2022 - 2 K 217/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Entgelt für die Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Flächen zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur jeweils bei Zufluss oder verteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren vom Kläger als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern ist.