BFH - Urteil vom 15.12.1992
IX R 131/90
Normen:
EStG §§ 21 Abs. 1, Abs. 2, 1. und 2. Alt.; EStG (1987) § 21 Abs. 2 S. 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1993, 2215
BB 1993, 926
BFHE 170, 165
BStBl II 1993, 492
DStZ 1993, 377
Vorinstanzen:
FG Münster,

Versteuerung des Nutzwertes, wenn Nutzungsentgelt erheblich niedriger als ortsübliche Miete ist

BFH, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen IX R 131/90

DRsp Nr. 1996/9631

Versteuerung des Nutzwertes, wenn Nutzungsentgelt erheblich niedriger als ortsübliche Miete ist

»1. Nutzt ein Steuerpflichtiger eine ihm nicht gehörende Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, so hat er den Nutzungswert zu versteuern, wenn das vereinbarte und gezahlte Nutzungsentgelt erheblich niedriger als die ortsübliche Marktmiete ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366). Dies ist für Veranlagungszeiträume vor 1987 stets anzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschritten wird. 2. Hat der unentgeltlich Nutzende die gesicherte Rechtsposition durch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an einem Objekt i. S. des § 21 a EStG erlangt, so ist der Nutzungswert dem Nutzungsberechtigten gemäß § 21 Abs. 2, 2. Alternative EStG zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG §§ 21 Abs. 1, Abs. 2, 1. und 2. Alt.;