FG Sachsen - Urteil vom 10.12.2020
8 K 882/20
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2b Alt. 1;

Versteuerung wiederkehrender Zahlungen als sonstige Einkünfte

FG Sachsen, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 8 K 882/20

DRsp Nr. 2021/10628

Versteuerung wiederkehrender Zahlungen als sonstige Einkünfte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2b Alt. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob wiederkehrende Zahlungen in Höhe von monatlich 1.000 Euro an den Kläger, zu denen sich seine Tochter im Zuge einer Hofübergabe ab dem 01.07.2007 als dauernde Last verpflichtet hat, als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Mit notariellem Vertrag vom 04.06.2007 überlies der Kläger seiner Tochter zum Alleineigentum und zum Zwecke der Fortführung sämtliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftslasten seines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Gegenzug verpflichtete sich die Tochter, an den Kläger auf Lebensdauer jeweils im Voraus am Monatsersten, erstmals ab 01.07.2007, als dauernde Last einen wiederkehrenden Betrag von monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Der Betrag wurde nicht an die Entwicklung eines Preisindexes gekoppelt. Bei einer wesentlichen, d.h. 10 % übersteigenden, Veränderung der Verhältnisse, insbesondere der Bedürfnisse des Klägers, der Kaufkraft des Geldes oder der Leistungsfähigkeit der Tochter, sollten beide Seiten entsprechend § 323 ZPO berechtigt sein, eine Anpassung der monatlichen Zahlungen für die Zukunft zu verlangen.