FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2023
1 V 115/23 A (U)
Normen:
AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gegen Unionsrecht

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 1 V 115/23 A (U)

DRsp Nr. 2023/8533

Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gegen Unionsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gegen Unionsrecht verstoßen.

Der hier streitigen Zinsfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin war in den hier relevanten Jahren Teil der A, einer global operierenden Unternehmensgruppe im Bereich der Unterhaltungselektronik. In ihrer Funktion als Vertriebsgesellschaft für ...-Geräte bezog die Antragstellerin ihre Handelsware (Fertigware) ausschließlich bei ihrer Muttergesellschaft, der B und verkaufte die Fertigwaren an Einzel- oder Großhändler im In- und Ausland.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008-2011 machte die Antragstellerin aus dem Wareneinkauf von der B insgesamt Vorsteuern in Höhe von EUR ... geltend:

Vorsteuer
2008 ... EUR
2009 ... EUR
2010 ... EUR
2011 ... EUR
Summe ... EUR

Im Mai 2014 begann bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ... Z-Stadt für den Zeitraum 2008 bis 2010.