Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gegen Unionsrecht verstoßen.
Der hier streitigen Zinsfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin war in den hier relevanten Jahren Teil der A, einer global operierenden Unternehmensgruppe im Bereich der Unterhaltungselektronik. In ihrer Funktion als Vertriebsgesellschaft für ...-Geräte bezog die Antragstellerin ihre Handelsware (Fertigware) ausschließlich bei ihrer Muttergesellschaft, der B und verkaufte die Fertigwaren an Einzel- oder Großhändler im In- und Ausland.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008-2011 machte die Antragstellerin aus dem Wareneinkauf von der B insgesamt Vorsteuern in Höhe von EUR ... geltend:
Vorsteuer | |
2008 | ... EUR |
2009 | ... EUR |
2010 | ... EUR |
2011 | ... EUR |
Summe | ... EUR |
Im Mai 2014 begann bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ... Z-Stadt für den Zeitraum 2008 bis 2010.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|