FG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2023
4 K 36/22
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Verteilung der Zahlungen eines Energiekonsortiums für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Verlegung einer Erdgasleitung auf eine Laufzeit von 25 Jahren; Bestimmbarkeit des Vorauszahlungszeitraums anhand objektiver Umstände

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 4 K 36/22

DRsp Nr. 2024/499

Verteilung der Zahlungen eines Energiekonsortiums für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Verlegung einer Erdgasleitung auf eine Laufzeit von 25 Jahren; Bestimmbarkeit des Vorauszahlungszeitraums anhand objektiver Umstände

1. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst nur Einnahmen die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, nicht aber Entschädigungsleistungen für eine Wertminderung eines Grundstücks 2. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen eines Energiekonsortiums für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Verlegung einer Erdgasleitung auf eine Laufzeit von 25 Jahren verteilt werden können.