BFH - Urteil vom 24.11.1992
IX R 99/89
Normen:
EStDV § 82b;
Fundstellen:
BB 1993, 927
BFHE 170, 222
BStBl II 1993, 593
DStZ 1993, 379
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre bei Festsetzungsverjährung im Entstehungsjahr

BFH, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen IX R 99/89

DRsp Nr. 1996/9643

Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre bei Festsetzungsverjährung im Entstehungsjahr

»Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung weder in vollem Umfang gemäß § 11 Abs. 2 EStG noch anteilig gemäß § 82 b EStDV als Werbungskosten abgezogen, so kann er die Aufwendungen auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die folgenden Jahre des Verteilungszeitraums verteilen, wenn für das Jahr der Entstehung Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Anschluß an Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89).«

Normenkette:

EStDV § 82b;

Gründe: