BFH - Urteil vom 27.10.1992
IX R 66/91
Normen:
EStDV § 82b;
Fundstellen:
BB 1993, 927
BFHE 170, 214
BStBl II 1993, 591
DStZ 1993, 378
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Verteilung von zu Unrecht als Herstellungskosten behandelten Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre

BFH, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen IX R 66/91

DRsp Nr. 1996/9641

Verteilung von zu Unrecht als Herstellungskosten behandelten Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre

»Größere Erhaltungsaufwendungen, die das FA im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können nach § 82b EStDV gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt.«

Normenkette:

EStDV § 82b;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt und die andere Wohnung vermietet hat. Im Jahr 1983 wandte er für den Einbau von zwei lsolierglasfenstern insgesamt 1 440 DM auf. Ein Zehntel dieses Betrages machte er für 1983 nach § 82a EStDV geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug nach dieser Vorschrift. Er rechnete statt dessen den Gesamtbetrag den Herstellungskosten zu und berücksichtigte lediglich die Absetzung fürAbnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 % (= 28 DM). Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Für das Streitjahr 1984 machte ererfolglos ein Fünftel derGesamtaufpvendungen (= 288 DM) als Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV geltend. Das FA berücksichtigte wiederum nur die AM.