Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt und die andere Wohnung vermietet hat. Im Jahr 1983 wandte er für den Einbau von zwei lsolierglasfenstern insgesamt 1 440 DM auf. Ein Zehntel dieses Betrages machte er für 1983 nach § 82a EStDV geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug nach dieser Vorschrift. Er rechnete statt dessen den Gesamtbetrag den Herstellungskosten zu und berücksichtigte lediglich die Absetzung fürAbnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 % (= 28 DM). Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Für das Streitjahr 1984 machte ererfolglos ein Fünftel derGesamtaufpvendungen (= 288 DM) als Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV geltend. Das FA berücksichtigte wiederum nur die AM.
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