LAG Baden-Württemberg, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 46/06
ArbG Stuttgart, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1692/06
Vertragsrecht - Rückzahlung von Ausbildungskosten; AGB-Kontrolle
BAG, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 186/07
DRsp Nr. 2008/5491
Vertragsrecht - Rückzahlung von Ausbildungskosten; AGB-Kontrolle
»Eine Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen:a) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie keine Verpflichtung des Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zu beschäftigten,b) nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Studierenden völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll.«
Orientierungssätze:1. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2BGB findet die Inhaltskontrolle (§ 307BGB) auf vorformulierte Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.2. Ein "Volontariatsvertrag", in dem sich der "Volontär" gegen Gewährung einer "Ausbildungsvergütung" verpflichtet, an den Vorlesungen und Prüfungen seines Studiengangs teilzunehmen und in der vorlesungsfreien Zeit die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3BGB.
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