BAG - Urteil vom 18.03.2008
9 AZR 186/07
Normen:
BGB § 13 § 14 § 305 Abs. 1 § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 S. 1, 2 § 310 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 310 BGB
ArbRB 2008, 360
AuA 2009, 440
AuR 2008, 154
AuR 2008, 318
BAG-Pressemitteilung Nr. 23/08
BAGE 126, 187
BB 2008, 2580
DB 2008, 1805
MDR 2008, 1167
NZA 2008, 1004
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 46/06
ArbG Stuttgart, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1692/06

Vertragsrecht - Rückzahlung von Ausbildungskosten; AGB-Kontrolle

BAG, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 186/07

DRsp Nr. 2008/5491

Vertragsrecht - Rückzahlung von Ausbildungskosten; AGB-Kontrolle

»Eine Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen:a) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie keine Verpflichtung des Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zu beschäftigten,b) nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Studierenden völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll.«

Orientierungssätze:1. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet die Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) auf vorformulierte Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.2. Ein "Volontariatsvertrag", in dem sich der "Volontär" gegen Gewährung einer "Ausbildungsvergütung" verpflichtet, an den Vorlesungen und Prüfungen seines Studiengangs teilzunehmen und in der vorlesungsfreien Zeit die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB.