EuGH - Urteil vom 16.06.2011
Rs. C-10/10
Fundstellen:
EuZW 2011, 638
IStR 2011, 558
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben - Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an gebietsansässige Einrichtungen

EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen Rs. C-10/10

DRsp Nr. 2011/11004

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben - Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an gebietsansässige Einrichtungen

Tenor:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben nur im Fall von in Österreich ansässigen Einrichtungen zugelassen hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hat, dass sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben nur im Fall von in Österreich ansässigen Einrichtungen zugelassen hat.

Rechtlicher Rahmen

EWR-Abkommen

Art. 40 EWR-Abkommen lautet: