EuGH - Urteil vom 05.05.2011
Rs. C-267/09
Normen:
EG Art. 56; EWR-Abkommen Art. 40;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1482
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit der Verpflichtung zur Benennung eines inländischen steuerlichen Vertreters durch gebietsfremde Steuerpflichtige; Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik

EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen Rs. C-267/09

DRsp Nr. 2011/9012

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit der Verpflichtung zur Benennung eines inländischen steuerlichen Vertreters durch gebietsfremde Steuerpflichtige; Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG, dass er ein Einkommensteuergesetz erlassen und beibehalten hat, wonach gebietsfremde Steuerpflichtige verpflichtet sind, einen steuerlichen Vertreter im Mitgliedstaat zu benennen, wenn sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtende Einkünfte erzielen.

Tenor:

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass sie Art. 130 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, wonach gebietsfremde Steuerpflichtige verpflichtet sind, einen steuerlichen Vertreter in Portugal zu benennen, wenn sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtende Einkünfte erzielen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Portugiesische Republik trägt drei Viertel der gesamten Kosten. Die Europäische Kommission trägt das übrige Viertel.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Normenkette:

EG Art. 56; EWR-Abkommen Art. 40;

Entscheidungsgründe: