BGH - Urteil vom 19.07.2010
II ZR 56/09
Normen:
BGB § 714; ZPO § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 511
NJW 2010, 2886
NZM 2010, 719
WM 2010, 1654
ZIP 2010, 1639
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 212 C 113/07
LG Berlin, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 S 128/08

Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Heilung eines Vertretungsmangels durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung

BGH, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 56/09

DRsp Nr. 2010/14823

Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Heilung eines Vertretungsmangels durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung

a) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält. b) Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2009 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 714; ZPO § 51 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagten waren Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kündigten den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt § 17 des Gesellschaftsvertrages u.a.:

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