BGH - Urteil vom 21.10.2010
IX ZR 48/10
Normen:
BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134; BGB § 817 S. 2; StGB § 356;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 65
BRAK-Mitt 2011, 31
BRAK-Mitt 2011, 38
EWiR § 45 BRAO 1/2010, 773
VersR 2011, 1009
WM 2010, 2374
ZIP 2010, 2405
Vorinstanzen:
AG Halle-Westfalen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 308/09
LG Bielefeld, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 99/09

Vertretung eines Gesellschafters durch einen Anwalt bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs mit Blick auf eine zuvor erfolgte Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags durch denselben Anwalt als Notar; Vereinbarkeit eines gesetzlichen Tätigkeitsverbots nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mit einem Anwaltsvertrag

BGH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 48/10

DRsp Nr. 2010/20189

Vertretung eines Gesellschafters durch einen Anwalt bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs mit Blick auf eine zuvor erfolgte Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags durch denselben Anwalt als Notar; Vereinbarkeit eines gesetzlichen Tätigkeitsverbots nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mit einem Anwaltsvertrag

a) Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten. b) Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.

Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134; BGB § 817 S. 2; StGB § 356;

Tatbestand