BFH - Beschluss vom 20.12.2011
II S 28/10 (PKH)
Normen:
AO § 139a Abs. 1; AO § 139b Abs. 3;

Verweigerung des Antrags eines Steuerzahlers auf Löschung oder Befreiung von der Identifikationsnummer

BFH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen II S 28/10 (PKH)

DRsp Nr. 2012/2242

Verweigerung des Antrags eines Steuerzahlers auf Löschung oder Befreiung von der Identifikationsnummer

NV: Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.

Normenkette:

AO § 139a Abs. 1; AO § 139b Abs. 3;

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern) teilte der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) im Jahr 2008 nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Identifikationsnummer zu und unterrichtete sie hiervon.