BVerwG - Beschluss vom 26.01.2023
1 WB 3.22
Normen:
BGB § 242; SGleiG § 18 Abs. 2a; SGleiG § 18 Abs. 5;
Fundstellen:
ZBR 2023, 249

Verwendung des Referenzgruppenmodells bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von militärischen Gleichstellungsbeauftragten; Fehlern einer dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts entsprechenden gesetzlichen Grundlage

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 1 WB 3.22

DRsp Nr. 2023/3720

Verwendung des Referenzgruppenmodells bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von militärischen Gleichstellungsbeauftragten; Fehlern einer dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts entsprechenden gesetzlichen Grundlage

1. Für die Verwendung des Referenzgruppenmodells bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von militärischen Gleichstellungsbeauftragten fehlt eine dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts entsprechende gesetzliche Grundlage.2. Dieser Mangel einer normativen Grundlage kann für eine Übergangszeit bis Ende des Jahres 2023 hingenommen werden.3. Der Anspruch auf Neubildung einer Referenzgruppe unterliegt der Verwirkung.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; SGleiG § 18 Abs. 2a; SGleiG § 18 Abs. 5;

Gründe

I

Die Antragstellerin begehrt die Neubildung einer Referenzgruppe.

Die ... geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin und Offizierin des militärfachlichen Dienstes. Ihre Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Zum 1. April 2008 wurde sie zum Oberleutnant (A 10) und am 26. Mai 2015 zum Hauptmann befördert und zum April 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Die letzte planmäßige Beurteilung für die Antragstellerin war zum Stichtag 31. März 2009 erstellt worden.