BGH - Beschluss vom 15.08.2023
I ZB 22/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; ZPO § 69a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 86 AR 59/22
LG Bonn, vom 05.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 91/22

Verwerfung der als Anhörungsrüge auszulegenden Eingabe des Schuldners als unzulässig

BGH, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen I ZB 22/23

DRsp Nr. 2023/11586

Verwerfung der als Anhörungsrüge auszulegenden Eingabe des Schuldners als unzulässig

Tenor

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; ZPO § 69a Abs. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kassenzeichen XXX - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023.

II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.

Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.