BGH - Beschluss vom 20.02.2023
AnwZ (Brfg) 52/21
Normen:
BRAO § 112e S. 1-2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 2/20

Verwerfung der Berufung (hier: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls)

BGH, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 52/21

DRsp Nr. 2023/4536

Verwerfung der Berufung (hier: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 1-2;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2021 abgewiesen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 16. August 2022 zugelassen. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Kläger am 15. September 2022 zugestellt worden.

Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Hierauf und auf die deshalb anzunehmende Unzulässigkeit ist der Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 hingewiesen worden, ohne hierzu in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.