BGH - Urteil vom 20.09.2023
1 StR 181/23
Normen:
AO § 370 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 30/22

Verwerfung der Revision i.R.e. Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 1 StR 181/23

DRsp Nr. 2023/14196

Verwerfung der Revision i.R.e. Steuerhinterziehung

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 2022 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe, soweit das Landgericht der Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis II. 17. und II. 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.