BGH - Urteil vom 07.02.2023
1 StR 312/22
Normen:
AO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 545 Js 40753/20

Verwerfung der Revision; Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 1 StR 312/22

DRsp Nr. 2023/3458

Verwerfung der Revision; Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. März 2022 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 564 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 152.074,76 € angeordnet. Die allein Strafzumessungsgesichtspunkte rügende, zuungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg.