OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2023
19 E 651/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5943/23

Verwerfung einer Streitwertbeschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 19 E 651/23

DRsp Nr. 2023/13172

Verwerfung einer Streitwertbeschwerde

Gegen einen Beschluss über eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG findet keine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statt (wie Sächs. OVG, Beschlüsse vom 17. Februar 2014 - 4 E 13/14 -, juris, Rn. 3 f., und vom 8. Mai 2009 - 1 E 45/09 -, NVwZ-RR 2009, 744, juris, Rn. 3 f. m. w. N.).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.