BFH - Urteil vom 21.12.2005
I R 93/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 S. 1 § 47 ; LwAnpG §§ 31 34 Abs. 1 Nr. 1 § 44 ; DMBilG § 36 Abs. 1, 3, 4 § 37 Abs. 4 § 50 Abs. 3 ; GenG § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1204
BB 2006, 1271
BFH/NV 2006, 1399
BFHE 212, 221
BStBl II 2006, 925
DB 2006, 1253
DStRE 2006, 843
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 421/00

Verzicht auf Auseinandersetzungsguthaben gegenüber LPG-Nachfolgerin

BFH, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I R 93/04

DRsp Nr. 2006/11932

Verzicht auf Auseinandersetzungsguthaben gegenüber LPG-Nachfolgerin

»Wurden Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben (§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 S. 1 § 47 ; LwAnpG §§ 31 34 Abs. 1 Nr. 1 § 44 ; DMBilG § 36 Abs. 1, 3, 4 § 37 Abs. 4 § 50 Abs. 3 ; GenG § 73 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wie der teilweise Verzicht auf ein gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gerichtetes Auseinandersetzungsguthaben sich auf die Besteuerung der Klägerin auswirkt.

Die Klägerin, eine Agrargenossenschaft, ist aus Teilen mehrerer Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen und zum 1. Juli 1991 entstanden. Ihr Wirtschaftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni. In ihrer auf den 1. Juli 1991 erstellten Eröffnungsbilanz hatte sie ein unstrukturiertes Eigenkapital von ca. 4,4 Mio. DM ausgewiesen. Dazu wurde in den Erläuterungen zur Bilanz zum 30. Juni 1991 mitgeteilt, dass die endgültige Festsetzung des Eigenkapitals noch nicht erfolgt sei.