BFH - Beschluss vom 03.09.2010
IV B 93/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 93/08

Verzicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Übergehen eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen durch Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten

BFH, Beschluss vom 03.09.2010 - Aktenzeichen IV B 93/09

DRsp Nr. 2010/19328

Verzicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Übergehen eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen durch Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten

1. NV: Die pauschale Bezugnahme eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf sein schriftliches Vorbringen reicht als Rüge, ein Beweisantrag sei übergangen worden, nicht aus. 2. NV: Aufgrund des finanzgerichtlichen Grundsatzes, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, müssen die Beteiligten grundsätzlich damit rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheidet und keine Beweiserhebung anordnet.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führen nicht zur Zulassung der Revision.

1.

Die Klägerin kann nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe entgegen ihrem schriftsätzlichen Antrag unterlassen, einen sachverständigen Zeugen zu vernehmen, und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt.

a)