Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§
1.
Die Klägerin kann nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe entgegen ihrem schriftsätzlichen Antrag unterlassen, einen sachverständigen Zeugen zu vernehmen, und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach §
a)
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