BFH - Urteil vom 09.12.2010
I R 49/09
Normen:
DBA-Großbritannien ; EStG 1997 § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; EStG 2009 § 50d Abs. 9; EStG 2009 § 52 Abs. 59a S. 6; AO § 176 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1070/07

Verzicht auf ein mehrstufiges Feststellungsverfahren bei den Einkünften einer Personengesellschaft aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft; Besteuerung der Zinseinkünfte der deutschen Beteiligten an einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft aus der Anlage von Mitteln aus der Vermietung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz; Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen I R 49/09

DRsp Nr. 2011/4018

Verzicht auf ein mehrstufiges Feststellungsverfahren bei den Einkünften einer Personengesellschaft aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft; Besteuerung der Zinseinkünfte der deutschen Beteiligten an einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft aus der Anlage von Mitteln aus der Vermietung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz; Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie

1. Sind an den Einkünften einer ausländischen Personengesellschaft neben einer Personengesellschaft mit im Inland steuerpflichtigen Gesellschaftern lediglich Personen beteiligt, die nicht im Inland steuerpflichtig sind, so können die Einkünfte unmittelbar der inländischen Gesellschaft gegenüber festgestellt werden. Eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens bedarf es dann nicht. 2. Sind deutsche Kapitalgesellschaften an einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft beteiligt und erzielt diese Personengesellschaft Zinsen aus der Anlage von Mitteln aus der Vermietung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz, so dürfen die auf die deutschen Beteiligten entfallenden Zinseinkünfte in Deutschland besteuert werden (Anschluss an das Senatsurteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252). 3. § 50d Abs. 9 EStG 2009 hindert nicht die Gewährung von Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO.