FG Hessen - Beschluss vom 08.08.2011
8 V 1281/11
Normen:
AO § 146 Abs. 2b;
Fundstellen:
DStRE 2012, 447

Verzögerungsgeld - Zur Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

FG Hessen, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen 8 V 1281/11

DRsp Nr. 2011/17544

Verzögerungsgeld - Zur Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Der Bescheid über die Festsetzung von Verzögerungsgeld vom in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... wird - längstens bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Hauptsache-Klageverfahren 8 K 1046/11 - von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b;

Gründe:

I. Das Finanzamt, der Antragsgegner (Ag.), hat gegenüber dem Antragsteller (Ast.) im Rahmen einer Betriebsprüfung wegen zweier Pflichtverletzungen ein Verzögerungsgeld nach Maßgabe von § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO) i.H.v. 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Verfahren darüber, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verzögerungsgeldes bestehen. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach Aktenlage betreibt der Ast. als Angehöriger eines freien Berufs ein Ingenieurbüro für ...planung. Nachdem der Betrieb unter anderem in den er-Jahren als sog. "Großbetrieb" eingestuft war, bestand ab dem ... die Klassifizierung als "Mittelbetrieb" und besteht ab dem die als "Kleinbetrieb".