OVG Thüringen - Beschluss vom 26.07.2023
3 VO 395/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 3;
Fundstellen:
NJ 2023, 549
LKV 2023, 568
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 491/23

Vewerfung einer Beschwerde

OVG Thüringen, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 3 VO 395/23

DRsp Nr. 2024/1803

Vewerfung einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2023 - 6 S 491/23 Ge - wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde (vgl. § 66 Abs. 3 GKG), über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist zu verwerfen. Sie ist bereits unzulässig, da nicht statthaft.

Der Beschwerde steht § 37 Abs. 2 VermG entgegen. Nach Satz 1 dieser Norm sind in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, soweit nicht in Satz 2 Ausnahmen bestimmt sind. Dieser Ausschluss erfasst bereits nach seinem Wortlaut alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem vermögensgesetzlichen Streitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 8 B 9.05 - juris), insbesondere auch solche in den gerichtskostenrechtlichen Nebenverfahren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 11 L 22.14 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 E 37/15 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 - juris).