FG Sachsen - Urteil vom 28.09.2011
8 K 753/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

vGA bei Scheckzahlungen privater Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers auf dem Geschäftskonto der GmbH sowie bei nachträglicher Minderung des Kaufpreises aus einem Grundstücksgeschäft der GmbH mit einer ebenfalls dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden anderen Gesellschaft

FG Sachsen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 8 K 753/10

DRsp Nr. 2012/14664

vGA bei Scheckzahlungen privater Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers auf dem Geschäftskonto der GmbH sowie bei nachträglicher Minderung des Kaufpreises aus einem Grundstücksgeschäft der GmbH mit einer ebenfalls dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden anderen Gesellschaft

1. Hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Verrechnungsschecks, durch die ein Autokauf eines Angehörigen bezahlt sowie das Grundkapital einer dem Alleingesellschafter als Treugeber zuzurechnenden weiteren Gesellschaft einbezahlt wurden, zur Einlösung in die Buchhaltung der GmbH gegeben, ohne zu bestimmen, dass der Scheckbetrag als Forderung der Gesellschaft auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters zu verbuchen sei, und wurde die Vorgänge tatsächlich auch nicht auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters, sondern zunächst erfolgsneutral als durchlaufende Posten verbucht, später aber gewinnwirksam durch eine Einzelwertberichtigung wieder ausgebucht, so liegen insoweit dem Gesellschafter zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttungen vor. 2. Der nachträglichen Behauptung des Gesellschafter-Geschäftsführers, er habe von der GmbH ein Darlehen erhalten und dieses sei lediglich falsch verbucht worden, kann nicht gefolgt werden, wenn der Gesellschafter nicht für eine entsprechende Verbuchung gesorgt hat.