Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die grundsätzlichen Regelungen zum steuerlichen Verlustrücktrag und Verlustvortrag geändert. Dieses Thema ist insbesondere in den dominierenden Krisenzeiten (Corona- und Energie-/Ukraine-Krise) allgegenwärtig. Der Verlustrücktrag, der bisher nur in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr möglich war, ist ins Zweitvorjahr verlängert worden. Zugleich ist aber die Möglichkeit des „beschränkten" Verlustrücktrags weggefallen. Damit wurde den Steuerpflichtigen durch die Regelung eine beliebte Steuersparmöglichkeit genommen. Im Video wird die gesetzliche Änderung kurz und knapp erläutert.
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