BFH - Beschluss vom 28.11.2005
VII B 15/05
Normen:
KN Pos. 2106, Pos. 2936; ZK Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 847
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 519/04

Vitaminzusammenstellung - Tarifierung

BFH, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen VII B 15/05

DRsp Nr. 2006/3064

Vitaminzusammenstellung - Tarifierung

1. Für die Tarifierung einer Ware, für welche die Erteilung einer vZTA beantragt worden ist, ist die Beschaffenheit der Ware maßgeblich, wie sie sich aus der Warenbeschreibung des Antrags ergibt.2. Provitamine, Vitamine und Hormone der Pos. 2936 KN dürfen zwar untereinander nicht aber mit anderen Bestandteilen vermischt werden - außer mit für ihren Erhalt oder ihren Transport notwendigen Stabilisierungsmitteln.

Normenkette:

KN Pos. 2106, Pos. 2936; ZK Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im Februar 2003 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine als "Vitamin P" bezeichnete Ware, bei der es sich um eine Mischung bestehend aus vier Komponenten handelt, die sich z.T. ihrerseits aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzen, nämlich

- 42,2 GHT Natriumascorbat (kristallin);

- 27 GHT "beta-Carotene 10% CWS", das aus 340 mg Saccharose, 315 mg Maisstärke, 150 mg Fischgelatine, 100 mg beta-Carotin kristallin, 40 mg Ascorbyl Palmitate, 40 mg Maisöl und 15 mg DL-alpha-Tocopherol besteht;

- 18,6 GHT Vitamin E 50 % cws/s, das aus 500 mg DL-alpha-Tocopherol, 243 mg modifizierter Lebensmittelstärke, 245 mg Maltodextrin und 10 mg Siliciumdioxid besteht;