I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im Februar 2003 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine als "Vitamin P" bezeichnete Ware, bei der es sich um eine Mischung bestehend aus vier Komponenten handelt, die sich z.T. ihrerseits aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzen, nämlich
- 42,2 GHT Natriumascorbat (kristallin);
- 27 GHT "beta-Carotene 10% CWS", das aus 340 mg Saccharose, 315 mg Maisstärke, 150 mg Fischgelatine, 100 mg beta-Carotin kristallin, 40 mg Ascorbyl Palmitate, 40 mg Maisöl und 15 mg DL-alpha-Tocopherol besteht;
- 18,6 GHT Vitamin E 50 % cws/s, das aus 500 mg DL-alpha-Tocopherol, 243 mg modifizierter Lebensmittelstärke, 245 mg Maltodextrin und 10 mg Siliciumdioxid besteht;
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