OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.01.2020
17 U 133/19
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 93/18

Vom Dieselskandal betroffener Pkw mit verbautem Motor EA 189Kauf eines Gebrauchtwagens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 17 U 133/19

DRsp Nr. 2020/1481

Vom Dieselskandal betroffener Pkw mit verbautem Motor EA 189 Kauf eines Gebrauchtwagens

1. Die Einschränkung eines bezifferten Leistungsantrags "Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten Ziff. 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung", führt nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags, wenn dieser ersichtlich nicht auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichtet ist, sondern nur der Klarstellung dient, dass eine Vorteilsanrechnung akzeptiert werde.2. Die Strategieentscheidung des Vorstandes der VW AG, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist nicht adäquat kausal für den Erwerb eines (gebrauchten) Fahrzeugs, wenn der Erwerber positive Kenntnis von dem Vorhandensein dieser Software im erworbenen Fahrzeug hatte.3. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Fahrzeugs bestehen in diesem Fall ebenfalls nicht (§ 442 Abs. 1 Satz 1BGB.