BFH - Beschluss vom 02.09.2010
VI B 42/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2066
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2356/07

Von einem Berufsfußballspieler an eine GmbH gezahltes Beratungshonorar als Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

BFH, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen VI B 42/10

DRsp Nr. 2010/17372

Von einem Berufsfußballspieler an eine GmbH gezahltes Beratungshonorar als Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

NV: Das Vorbringen, bei ausländischen Profifußballspielern sei es branchenüblich, Behördengänge und Besorgungen durch Beratungsfirmen erledigen zu lassen, legt angesichts des Beschlusses des Großen Senats zur Frage der Abziehbarkeit und Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob die vom als Berufsfußballspieler tätigen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an eine GmbH gezahlten Beratungshonorare bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.