BFH - Beschluss vom 11.11.2014
VII R 40/13
Normen:
Richtlinie 2008/118/EG Art. 10 Abs. 4 ; Richtlinie 2008/118/EG Art. 20 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 80/12

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Feststellung von Verbrauchssteuern hinsichtlich nicht am Bestimmungsort eingetroffener Waren

BFH, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VII R 40/13

DRsp Nr. 2015/2681

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Feststellung von Verbrauchssteuern hinsichtlich nicht am Bestimmungsort eingetroffener Waren

1. Ist Art. 10 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass dessen Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn die gesamte Menge der in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist, oder kann die Regelung unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 6 Richtlinie 2008/118/EG auch auf Fälle angewendet werden, bei denen nur eine Teilmenge der unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintrifft?2. Ist Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung erst dann endet, wenn der Empfänger das bei ihm eingetroffene Transportmittel vollständig entladen hat, so dass die Feststellung einer Fehlmenge während des Entladevorgangs noch während der Beförderung erfolgt?