BFH - Beschluss vom 11.11.2014
VII R 59/13
Normen:
KN Pos. 3824; KN Pos. 9025;
Vorinstanzen:
FG Hessischen, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 57/11

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die zollamtliche Einreihung von Thermopapier und Thermolabeln

BFH, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VII R 59/13

DRsp Nr. 2015/1855

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die zollamtliche Einreihung von Thermopapier und Thermolabeln

m EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Sind in die Pos. 9025 KN ("Thermometer") in Ermangelung einer abstrakten Definition, was ein Thermometer der Pos. 9025 KN ausmacht, ausnahmsweise nur die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 9025 KN, Abschnitt B (Thermometer und Pyrometer, auch mit Registriervorrichtung --Rz 08.0 bis 28.0--) gelisteten Geräte einzureihenFalls diese Frage zu verneinen ist:2. Ist der Auflistung der Geräte in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 9025 KN zu entnehmen, dass Vorrichtungen, die die in jenen Geräten verkörperten Funktionsweisen (Temperaturbestimmung anhand etwa der mechanischen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Metallen, physikalischer Veränderungen oder elektrischer Impulse etc.) nicht aufweisen, nicht in die Pos. 9025 KN eingereiht werden könnenFalls auch diese Frage zu verneinen ist:3. Ist ein Thermometer i.S. der Pos. 9025 KN auch eine Vorrichtung, die anzeigt, dass die eine zu messende Temperatur eines Gegenstands einen vorgegebenen Wert (Schwellenwert) erreicht hat, auch wenn die Vorrichtung nicht Kriterien wie die Reproduzierbarkeit des Messergebnisses, die kontinuierliche Anzeige des Temperaturverlaufs und die Möglichkeit der Mehrfachnutzung des Geräts erfüllt?