BFH - Beschluss vom 30.12.2010
III R 50/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3887/08

Voraussetzung für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

BFH, Beschluss vom 30.12.2010 - Aktenzeichen III R 50/09

DRsp Nr. 2011/5599

Voraussetzung für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte --hier: Eintragung von Kindern zwecks Minderung der Zuschlagsteuern-- gerichtete Klage entfällt. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beiden Töchter auf der Lohnsteuerkarte 2009. Der Kläger erhielt daraufhin einen 0,5 Freibetrag für seine jüngere Tochter, die Eintragung eines Freibetrages für die ältere, im Jahr 1983 geborene und seit Oktober 2006 studierende Tochter lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, weil diese das 25. Lebensjahr überschritten habe. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 17. Juni 2009 1 K 3887/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1755).