BFH - Urteil vom 01.12.2015
IX R 42/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160;
Fundstellen:
BFHE 252, 379
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1365/12

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit sog. nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen IX R 42/14

DRsp Nr. 2016/5736

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit sog. "nachträglicher Schuldzinsen" nach Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

1. Sog. "nachträgliche Schuldzinsen" können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. 2. Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung. 3. Für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht von Bedeutung, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.