OLG Hamm - Beschluss vom 22.04.2015
27 W 46/15
Normen:
FamFG § 394;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 9851

Voraussetzungen der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 27 W 46/15

DRsp Nr. 2015/14879

Voraussetzungen der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit

Eine in Liquidation befindliche Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gem. § 394 FamFG zu löschen, wenn verteilbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Das gilt auch dann, wenn noch Verwaltungsakte im Steuerverfahren zuzustellen sein können (Anschluss an OLG Hamm - 27 W 109/14 - 02.09.2014).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Arnsberg vom 16.03.2015, nicht abgeholfen durch Nichtabhilfeentscheidung vom 01.04.2015, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 394;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2.) hat mit notarieller Urkunde - UR-Nr. ###/2014 - vom 11.12.2014 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 18.12.2014 das zuständige Finanzamt um Mitteilung gebeten, ob noch steuerliche Vorgänge abzuwickeln sind oder der Löschung der Firma zugestimmt wird. Das Finanzamt hat daraufhin mit Schreiben vom 19.01.2015 darum gebeten, eine Löschung nicht vor dem 31.12.2018 vorzunehmen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.