BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 29/17
Normen:
EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8;
Fundstellen:
BB 2020, 2645
BFH/NV 2021, 83
BStBl II 2021, 288
FR 2021, 809
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2352/15

Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer FormBegriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 29/17

DRsp Nr. 2020/16761

Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 S. 1 AO

1. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i.S. von § 150 Abs. 8 Sätze 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht. 2. Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO bezieht sich nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.10.2016 – 2 K 2352/15 aufgehoben.

Die Sache wird hinsichtlich des Streitjahrs 2015 an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8;

Gründe

I.