BFH - Urteil vom 15.12.2020
VII R 36/18
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2021, 1046
BFH/NV 2021, 784
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2634/16

Voraussetzungen der Befreiung von einer GmbH & Co KG an die Stadtwerke einer kommunalen Gebietskörperschaft gelieferten Stroms aus einer Biogasanlage von der StromsteuerBegriff des Betreibenlassens einer Stromerzeugungsanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG

BFH, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen VII R 36/18

DRsp Nr. 2021/6598

Voraussetzungen der Befreiung von einer GmbH & Co KG an die Stadtwerke einer kommunalen Gebietskörperschaft gelieferten Stroms aus einer Biogasanlage von der Stromsteuer Begriff des Betreibenlassens einer Stromerzeugungsanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG

1. NV: Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann. 2. NV: Bei dem bloßen Ankauf oder dem bloßen Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage fehlt die erforderliche Einflussmöglichkeit, sodass kein Betreibenlassen vorliegt. 3. NV: Die Bestimmungen des StromStG sind unabhängig von den Definitionen und Vorgaben des EEG auszulegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.07.2018 – 14 K 2634/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gemeinde. Ihre Stadtwerke versorgen als Eigenbetrieb kommunale Abnahmestellen u.a. mit Strom und Wärme.