I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin, Eigentümerin des von den Klägern und ihren Kindern selbstgenutzten Einfamilienhauses, bestellte Mitte März 2008 eine Photovoltaikanlage, die im April 2008 geliefert und in Betrieb genommen wurde.
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