BFH - Urteil vom 12.11.2014
X R 19/13
Normen:
EStG § 7g Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1319/10

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

BFH, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen X R 19/13

DRsp Nr. 2015/1299

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages

1. NV: Da nach § 7g Abs. 1 EStG ein Investitionsabzugsbetrag nur für künftige Investitionen gebildet werden darf, kommt seine Inanspruchnahme im Jahr der Investition (Herstellung oder Anschaffung) nicht in Betracht. 2. NV: § 7g Abs. 2 EStG normiert keine Sonderabschreibung. Die Vorschrift ist nur bei vorheriger Bildung eines Investitionsabzugsbetrags anwendbar.

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g Abs. 1 EStG kommt im Jahr der Investition selbst nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin, Eigentümerin des von den Klägern und ihren Kindern selbstgenutzten Einfamilienhauses, bestellte Mitte März 2008 eine Photovoltaikanlage, die im April 2008 geliefert und in Betrieb genommen wurde.