BFH - Beschluss vom 15.12.2014
VII S 37/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 507

Voraussetzungen der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen VII S 37/14

DRsp Nr. 2015/3487

Voraussetzungen der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht

NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet das Gericht seit Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht kommt nicht in Betracht, wenn sich die Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und dieser beziffert ist.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2014 X E 2/14, BFH/NV 2014, 894, und vom 2. Juni 2014 XI E 1/14 --nicht veröffentlicht--, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).