OLG München - Beschluss vom 22.12.2020
31 Wx 436/20
Normen:
AktG § 104;
Fundstellen:
AG 2021, 199
BB 2021, 465
NJW-RR 2021, 168
NZG 2021, 235
WM 2021, 891
ZIP 2021, 79
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.10.2020

Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer AktiengesellschaftZulässigkeit der für den Fall des Erfolges einer Anfechtungsklage aufschiebend bedingten gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats

OLG München, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 436/20

DRsp Nr. 2021/781

Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft Zulässigkeit der für den Fall des Erfolges einer Anfechtungsklage aufschiebend bedingten gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats

1. Eine gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates in analoger Anwendung des § 104 AktG kommt nicht allein deshalb schon in Betracht, weil deren Wahl angefochten wurde.2. Eine analoge Anwendung des § 104 AktG setzt vielmehr eine Situation voraus, die einer akuten Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft gleichkommt.3. Eine aufschiebend bedingte und auf den Zeitpunkt des Beschlusses rückwirkende gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist abzulehnen, da das Auswahlermessen des Registergerichts hierdurch unzulässig beeinträchtigt und die Wahlanfechtungsklage entwertet würde.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 01.10.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 104;

Gründe

I.