OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2015
I-16 U 227/14
Normen:
HGB § 92 Abs. 3; HGB § 92 Abs. 4; HGB § 84 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 3; HGB § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 309/13

Voraussetzungen der Rückforderung nicht verdienter Provisionen bzw. Provisionsvorschüsse gegenüber einem Versicherungsvertreter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen I-16 U 227/14

DRsp Nr. 2017/5769

Voraussetzungen der Rückforderung nicht verdienter Provisionen bzw. Provisionsvorschüsse gegenüber einem Versicherungsvertreter

1. Gem. § 92 Abs. 4 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. 2. Leistet der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie nicht, so tritt die für die Entstehung des Provisionsanspruchs maßgebliche aufschiebende Bedingung nicht ein; die Entstehung des Provisionsanspruchs ist somit gehindert. 3. Gem. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB hat der Versicherungsvertreter nur dann keinen Anspruch auf Provision, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt. Dies ist dann der Fall, wenn er sich nicht in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dazu gehört es, dass der Versicherer entweder selbst nachbearbeitet oder jeden mit ihm vertraglich verbundenen Handels- oder Untervertreter, dem er die Gesamtprovision oder einen Teil hiervon auszuzahlen hat, Stornogefahrmitteilungen zukommen lässt. Diese Mitteilungen müssen den Vertreter so rechtzeitig von der Nichtzahlung der Prämie und deren Gründen unterrichten, dass dieser sich mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrages bemühen kann.