BFH - Urteil vom 14.12.2011
XI R 5/10
Normen:
AO § 158; AO § 162 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5221/05

Voraussetzungen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

BFH, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen XI R 5/10

DRsp Nr. 2012/20152

Voraussetzungen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

1. NV: Bei der Beurteilung eines Buchführungsfehlers ist nicht auf die formale Bedeutung des Mangels, sondern auf dessen sachliches Gewicht abzustellen. 2. NV: Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. 3. NV: Ist eine Buchführung wegen Buchführungsmängeln ganz oder teilweise nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich zu schätzen. Eine Schätzung scheidet allerdings aus, wenn die durch die Fehler der Buchführung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können. 4. NV: Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht. Dies gilt auch für § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, wonach sonstige Unterlagen aufzubewahren sind, soweit sie zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind.