FG München - Urteil vom 18.10.2023
3 K 317/18
Normen:
KHEntgG 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 4; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 11 Abs. 1; KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen der Steuerbefreiung hinsichtlich erbrachter stationären Krankenhausleistungen der Betreiberin eines Krankenhauses

FG München, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 3 K 317/18

DRsp Nr. 2024/1270

Voraussetzungen der Steuerbefreiung hinsichtlich erbrachter stationären Krankenhausleistungen der Betreiberin eines Krankenhauses

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 4; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 11 Abs. 1; KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Strittig ist, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL -) hinsichtlich der von der Klägerin im Streitjahr (2014) erbrachten stationären Krankenhausleistungen vorliegen.

Die Klägerin betreibt ... ein Krankenhaus. Sie ist kein nach § 108 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassenes Krankenhaus (Universitätsklink, Plankrankenhaus, Vertragskrankenhaus), sodass gesetzlich Krankenversicherte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinen Anspruch haben, dort behandelt zu werden. Sie ist jedoch im Besitz einer Genehmigung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) für den Betrieb einer privaten Krankenanstalt.