LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2020
17 Sa 696/19
Normen:
§ 9 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8572/18

Voraussetzungen des Anspruchs einer teilzeitbeschäftigten Flugbegleiterin auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 100 %

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 696/19

DRsp Nr. 2022/13739

Voraussetzungen des Anspruchs einer teilzeitbeschäftigten Flugbegleiterin auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 100 %

1. § 9 TzBfG begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. 2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, weitere Teilzeitarbeitsplätze einzurichten, anstatt die Arbeitszeiten aufstockungswilliger Arbeitnehmer zu verlängern, stellt eine Umgehung des § 9 TzBfG dar. Die Nichtberücksichtigung eines aufstockungswilligen Arbeitnehmers bedarf vielmehr eines arbeitsplatzbezogenen Sachgrundes. Ein solcher setzt wiederum ein in sich schlüssiges Konzept des Arbeitgebers voraus. 3. Zwar können starke saisonale Schwankungen des Flugverkehrs einen arbeitsplatzbezogenen Sachgrund darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Teilzeitkonzept durchgängig verfolgt (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2019 - Az. 16 Ca 8572/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Arbeitszeit auf 100 % der Vollzeitbasis ab dem 1. August 2018 zuzustimmen.