OLG München - Endurteil vom 02.12.2020
7 U 4305/20
Normen:
GmbHG § 34; ZPO § 935; ZPO § 40;
Fundstellen:
DStR 2021, 1889
GmbHR 2021, 316
MDR 2021, 372
NJW-RR 2021, 229
NZG 2021, 293
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 5152/20
LG München I, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 5152/20

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GmbHDurchsetzung der Rechte des ausgeschlossenen Gesellschafters im Wege einstweiliger Verfügung

OLG München, Endurteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 4305/20

DRsp Nr. 2020/18459

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GmbH Durchsetzung der Rechte des ausgeschlossenen Gesellschafters im Wege einstweiliger Verfügung

1. Ist das Verfahren des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GmbH in der Satzung nicht geregelt, so führt ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung noch nicht zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters. Vielmehr bedarf es in einer solchen Konstellation für einen wirksamen Ausschluss eines Gestaltungsurteils nach erfolgreich erhobener Ausschlussklage. 2. Auch wenn der Ausschluss des Gesellschafters durch die Gesellschafterversammlung vorläufige Verbindlichkeit hat, so führt dieser noch nicht zu einem Ausschluss des Gesellschafters, gegen den sich dieser nur noch mit einer Anfechtungsklage wehren könnte. Vielmehr behält der auszuschließende Gesellschafter bis zur Erwirkung eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils über seinen Ausschluss seine vollen Gesellschafterrechte. 3. Daher fehlt es jedenfalls in der Regel für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund.

Tenor

1. 2.