BFH - Urteil vom 28.10.2020
X R 36/19
Normen:
EStG § 25 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 3a, Abs. 5; EStDV § 70;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 154
BB 2021, 661
BFH/NV 2021, 560
BStBl II 2021, 841
DB 2021, 545
DStR 2021, 612
DStRE 2021, 439
NZA 2021, 484
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 261/19

Voraussetzungen des Entfallens der Pflicht zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer FormRechtsfolgen des Zusammentreffens mehrerer Veranlagungsfälle

BFH, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen X R 36/19

DRsp Nr. 2021/3998

Voraussetzungen des Entfallens der Pflicht zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form Rechtsfolgen des Zusammentreffens mehrerer Veranlagungsfälle

1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind. 2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2019 – 3 K 261/19 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 17.10.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2019 rechtswidrig waren.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 3a, Abs. 5; EStDV § 70;

Gründe

I.