BFH - Beschluss vom 01.12.2015
X B 111/15
Normen:
EStG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 199
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 387/14

Voraussetzungen des Verbrauchs der Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen X B 111/15

DRsp Nr. 2016/2

Voraussetzungen des Verbrauchs der Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG

1. NV: Eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, ist für die Zukunft auch dann "verbraucht", wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat, insbesondere der in den Fällen des § 34 Abs. 3 EStG erforderliche Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist. 2. NV: Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war. 3. NV: Diese Grundsätze gelten in den Fällen des § 34 Abs. 3 EStG unabhängig davon, ob der begünstigungsfähige Veräußerungsgewinn aus einer Publikums-KG oder aus sonstigen Beteiligungen oder Betrieben stammt.

1. Eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann (hier: Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG), ist für die Zukunft auch dann "verbraucht", wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere weil ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist.