OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2015
I-1 W 47/15
Normen:
GKG § 38;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 181/14

Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2015 - Aktenzeichen I-1 W 47/15

DRsp Nr. 2016/19203

Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG

1. Die besondere Gebühr gem. § 38 S. 1 GKG kann einer Partei auch im Falle ihrer Säumnis auferlegt werden, wenn es nach Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil zur Anberaumung eines neuen Termins kommt. 2. Das gilt auch bei der sog. Flucht der betroffenen Partei in die Säumnis.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 27.08.2015 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 38;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers richtet sich ohne Erfolg gegen die Auferlegung einer besonderen Gebühr nach § 38 GKG.

I.

Der Klägervertreter hatte im Termin vom 29.07.2015 keinen Antrag gestellt, weil sein im Termin ergänzter und von der Beklagten bestrittener Vortrag ansonsten der Verspätung unterlegen hätte ("Flucht in die Säumnis").

Mit Beschluss vom 25.08.2015 hat das Landgericht daraufhin dem Kläger eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr nach § 38 GKG auferlegt (Bl. 230 ff. GA). Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.