BGH - Beschluss vom 16.04.2015
IX ZR 180/13
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1473
DZWIR 2015, 435
DZWIR 25, 435
GRUR 2015, 1040
GRUR 2015, 9
MDR 2015, 857
NJW-RR 2015, 1004
NZI 2015, 653
WRP 2015, 1227
ZIP 2015, 1306
ZInsO 2015, 1212
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 347/12
OLG Bamberg, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 23/13

Voraussetzungen für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Verletzers eines Markenrechts

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen IX ZR 180/13

DRsp Nr. 2015/9568

Voraussetzungen für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Verletzers eines Markenrechts

Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.500 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

I.