OVG Sachsen - Beschluss vom 11.12.2015
3 B 369/15
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2; ArbZG § 9 Abs. 1; ArbZG § 13 Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 13 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 140; WRV Art. 139;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1291/15

Voraussetzungen für den Erlass von Rechtsverordnungen betreffend die Sonntagsarbeit; Zulassung von Sonntagsarbeit zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens aufgrund besonderer Verhältnisse; Rechtsbetroffenheit einer Gewerkschaft in ihrer Koalitionsfreiheit

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 3 B 369/15

DRsp Nr. 2016/4361

Voraussetzungen für den Erlass von Rechtsverordnungen betreffend die Sonntagsarbeit; Zulassung von Sonntagsarbeit zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens aufgrund besonderer Verhältnisse; Rechtsbetroffenheit einer Gewerkschaft in ihrer Koalitionsfreiheit

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 a ArbZG zum Erlass von Rechtsverordnungen betreffend die Sonntagsarbeit dienen auch den Interessen von Vereinen und Gewerkschaften. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG sind als drittschützend anzusehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2015 - 4 L 1291/15 - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 4. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 23. November 2015 aufschiebende Wirkung hat. Der Landesdirektion Sachsen wird untersagt, die sofortige Vollziehung ihres Bescheids vom 23. November 2015 anzuordnen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2; ArbZG § 9 Abs. 1; ArbZG § 13 Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 13 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 140; WRV Art. 139;

Gründe