BFH - Beschluss vom 20.08.2010
IX B 41/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2239
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7393/06

Voraussetzungen für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten

BFH, Beschluss vom 20.08.2010 - Aktenzeichen IX B 41/10

DRsp Nr. 2010/17705

Voraussetzungen für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten

1. NV: Die Festsetzungsfrist wird bei Eheleuten auch dann wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) verlängert, wenn (nur) einem der zusammenveranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 2. NV: Nach der Systematik des EStG und ständiger Rechtsprechung stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit (als objektiver Tatbestand) festgestellt wurde. 3. NV: Wird ein Stpfl. über seinen Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung geladen, ohne dass sein persönliches Erscheinen angeordnet wird, nimmt der Stpfl. den Termin aber nicht persönlich wahr, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. 4. NV: Das Tatbestandsmerkmal "der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung" in § 103 FGO bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, d. h. auf den letzten Verhandlungstag vor Ergehen des Urteils. 5. NV: Auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen der rechtzeitigen Rüge verzichtet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2;

Gründe